1. Geltungsbereich / Vertragliche Grundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Maler-,
Beschichtungs-, Gipser- und Nebenarbeiten sowie für Regie- und Beratungsleistungen
der Malerei Farbgefühl GmbH (nachfolgend „Unternehmer“).
1.2 Vertragsgrundlage bilden (I) die Offerte inkl. allfälliger Leistungsverzeichnisse, (II)
eine schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung, (III) diese AGB sowie (IV) die
zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, insbesondere des
Obligationenrechts (OR).
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden/Bestellers gelten nur, wenn der Unternehmer
diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertretung / Ansprechpartner auf der Baustelle
Der Besteller kann sich für Aufträge/Anweisungen rechtswirksam vertreten lassen (z. B.
Bauleitung, Architekt, Bauführer), sofern der Unternehmer darüber informiert ist.
Weisungen müssen klar, prüfbar und zweckmässig sein.
3. Offerte, Leistungsumfang, Bemusterung
3.1 Offerten sind ab Offertdatum 3 Monate gültig, sofern nicht anders vermerkt.
3.2 Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus der Offerte/Auftragsbestätigung.
Leistungen, die nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen (Ziff. 6).
3.3 Farbtöne/Oberflächen/Bemusterung: Bei kritischen Untergründen (z. B. Putz,
Naturholz, Bestandssysteme) werden Farbtöne und Oberflächen nach Möglichkeit vor Ort
bemustert. Freigaben erfolgen durch den Besteller. Geringe Abweichungen (Farbton,
Glanzgrad, Struktur, Deckvermögen) können material-, untergrund-, licht- und
systembedingt auftreten und stellen – soweit technisch üblich – keinen Mangel dar.
4. Ausführung nach Stand der Technik / Normen
4.1 Der Unternehmer führt die Arbeiten sorgfältig und fachgerecht nach dem Stand der
Technik in der Schweiz aus. Relevante technische Normen/Empfehlungen/Merkblätter (z.
B. branchenübliche Empfehlungen, Herstellerangaben, SMGV-Merkblätter) sind zu
beachten, soweit sie für das konkrete Werk einschlägig sind.
4.2 Der Besteller stellt sicher, dass die baulichen und organisatorischen
Voraussetzungen (Ziff. 5) gegeben sind.
5. Mitwirkungspflichten des Bestellers (Baufreiheit, Untergrund, Zugang)
Der Besteller sorgt insbesondere für:
a) Baufreiheit und ungehinderten Zugang (Arbeitsflächen, Räume, Zufahrt,
Parkmöglichkeit);
b) rechtzeitige Information über verdeckte Leitungen, Untergrundrisiken,
Altbeschichtungen, Schadstoffe/Altlasten (z. B. PCB, Asbest) sowie besondere
Nutzungsanforderungen;
c) funktionsfähige Infrastruktur nach Absprache (Strom, Wasser, sanitäre Nutzung,
Schutz/Abdeckung von Inventar);
d) Koordination mit Dritten, falls deren Leistungen Voraussetzung sind.
Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Unternehmer
Termine anpassen, Arbeiten unterbrechen und Mehrkosten (Wartezeiten, Umstellungen,
Zusatzschutz etc.) verrechnen.
6. Zusatzleistungen / Nachträge / Regie
6.1 Vom Besteller gewünschte oder durch den Bauablauf erforderliche, in der Offerte
nicht enthaltene Leistungen werden als Nachtrag oder Regie ausgeführt.
6.2 Nachträge werden nach Möglichkeit vorgängig offeriert; in dringenden Fällen dürfen
sie nach Anzeige an den Besteller auch ohne separate Offerte ausgeführt werden (z. B.
zur Schadensvermeidung, zur Sicherung der Ausführung).
6.3 Regiearbeiten werden gemäss vereinbarten Regietarifen bzw. branchenüblichen
Ansätzen abgerechnet.
7. Preise / Kalkulationsannahmen / Behinderungen
7.1 Preise basieren auf den bei Offertstellung bekannten Informationen und auf der
Annahme eines zusammenhängenden, rationellen Arbeitsablaufs.
7.2 Behinderungen/Unterbrüche (z. B. fehlende Baufreiheit, Terminverschiebungen,
Koordinationsprobleme, zusätzliche Schutz-/Abdeckarbeiten, nicht geeignete
Untergründe) berechtigen den Unternehmer zur Anpassung von Fristen sowie zur
Verrechnung von Mehrkosten.
7.3 Kostenänderungen bei verzögertem Abruf: Wird nach
Auftragserteilung/vereinbartem Start die Ausführung der Hauptarbeiten nicht innert
angemessener Frist abgerufen oder verschoben, kann der Unternehmer bei nachweislich
relevanten Lohn-/Materialkostenänderungen eine Preisanpassung vorschlagen.
8. Termine, Witterung, Trocknung, Unterbrüche
8.1 Termine sind, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart, Richtwerte.
8.2 Bei Witterungs- und Trocknungsbedingungen oder sonstigen Umständen, die eine
fachgerechte Ausführung verunmöglichen oder nicht den Hersteller-/Systemvorgaben
entsprechen, ist der Unternehmer berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder zu
verschieben. Die Ausführungsfrist verlängert sich entsprechend; daraus entstehen dem
Besteller grundsätzlich keine Ersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig.
9. Rechnungsstellung / Zahlung / Verzug
9.1 Der Unternehmer ist berechtigt, Akontorechnungen / Teilrechnungen nach
Baufortschritt zu stellen.
9.2 Rechnungen sind innert der auf der Rechnung angegebenen Frist, ansonsten innert
30 Tagen, ohne Abzug zahlbar.
9.3 Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins gemäss OR (mindestens 5% p. a., soweit
anwendbar) sowie eine angemessene Umtriebsentschädigung für
Mahn-/Administrationsaufwand geschuldet.
9.4 Die Geltendmachung von Mängeln entbindet nicht von der Pflicht, unbestrittene
Rechnungsbeträge fristgerecht zu bezahlen.
10. Abnahme / Prüfung / Mängel
10.1 Der Besteller prüft das Werk nach Fertigstellung/Anzeige der Vollendung und rügt
Mängel innerhalb der gesetzlichen Fristen.
10.2 Für Abnahme, Mängelrechte, Rügepflichten und Verjährung gelten die
Bestimmungen des OR (Art. 367 ff. OR), soweit nicht schriftlich etwas anderes (z. B.
SIA-Normen) vereinbart ist.
10.3 Der Unternehmer ist – im gesetzlichen Rahmen – grundsätzlich berechtigt, gerügte
Mängel zuerst durch Nachbesserung zu beheben.
11. Unterhalt / Alterung von Beschichtungen
11.1 Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Kreidungs-, Verschleiss- und
Verschmutzungsprozessen (z. B. Algen/Pilze je nach Lage/Feuchte/Exposition). Dafür
übernimmt der Unternehmer keine Haftung, soweit kein Ausführungs- oder
Materialfehler vorliegt.
11.2 Der Besteller ist für regelmässige Kontrolle und Unterhalt verantwortlich. Allfällige
Pflege-/Instandhaltungshinweise des Unternehmers oder Herstellers sind zu beachten.
12. Haftung
12.1 Die Parteien haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine
Haftungsbeschränkung gilt nur soweit gesetzlich zulässig.
12.2 Soweit zulässig, ist die Haftung des Unternehmers für indirekte Schäden (z. B.
entgangener Gewinn) und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen bzw. auf den Wert der
betroffenen Leistung begrenzt.
12.3 Keine Haftung besteht für Schäden an Leistungen des Unternehmers, die durch
Dritte, unsachgemässe Nutzung, mangelnden Unterhalt, bauseitige Ursachen oder
nachträgliche Eingriffe entstehen.
13. Offert- und Projektunterlagen / Urheber- und Nutzungsrechte
13.1 Offert- und Projektunterlagen (Leistungsbeschriebe, Skizzen, Ausmasse, Konzepte,
Berechnungen) bleiben geistiges Eigentum des Unternehmers.
13.2 Ohne schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen nicht vervielfältigt, Dritten
zugänglich gemacht oder als Grundlage zur Einholung konkurrierender Offerten
verwendet werden.
13.3 Bei Zuwiderhandlung kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung für
Konzept-/Ausmass-/Erstellungsaufwand verlangen.
14. Datenschutz
Der Unternehmer bearbeitet Personendaten im Rahmen der Vertragserfüllung und
gemäss anwendbarem Datenschutzrecht (revDSG). Die Datenschutzerklärung wird dem
Kunden auf Anfrage abgegeben bzw. auf der Unternehmenswebsite bereitgestellt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).
15.2 Anwendbar ist Schweizer Recht. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des
Unternehmers.
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