Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich / Vertragliche Grundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Maler-, Beschichtungs-, Gipser- und Nebenarbeiten sowie für Regie- und Beratungsleistungen der Malerei Farbgefühl GmbH (nachfolgend „Unternehmer“).
1.2 Vertragsgrundlage bilden (i) die Offerte inkl. allfälliger Leistungsverzeichnisse, (ii) eine schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung, (iii) diese AGB sowie (iv) die zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, insbesondere des Obligationenrechts (OR).
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden/Bestellers gelten nur, wenn der Unternehmer diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertretung / Ansprechpartner auf der Baustelle

Der Besteller kann sich für Aufträge/Anweisungen rechtswirksam vertreten lassen (z. B. Bauleitung, Architekt, Bauführer), sofern der Unternehmer darüber informiert ist. Weisungen müssen klar, prüfbar und zweckmässig sein.

3. Offerte, Leistungsumfang, Bemusterung

3.1 Offerten sind ab Offertdatum 3 Monate gültig, sofern nicht anders vermerkt.
3.2 Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus der Offerte/Auftragsbestätigung. Leistungen, die nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen (Ziff. 6).
3.3 Farbtöne/Oberflächen/Bemusterung: Bei kritischen Untergründen (z. B. Putz, Naturholz, Bestandssysteme) werden Farbtöne und Oberflächen nach Möglichkeit vor Ort bemustert. Freigaben erfolgen durch den Besteller. Geringe Abweichungen (Farbton, Glanzgrad, Struktur, Deckvermögen) können material-, untergrund-, licht- und systembedingt auftreten und stellen – soweit technisch üblich – keinen Mangel dar.

4. Ausführung nach Stand der Technik / Normen

4.1 Der Unternehmer führt die Arbeiten sorgfältig und fachgerecht nach dem Stand der Technik in der Schweiz aus. Relevante technische Normen/Empfehlungen/Merkblätter (z. B. branchenübliche Empfehlungen, Herstellerangaben, SMGV-Merkblätter) sind zu beachten, soweit sie für das konkrete Werk einschlägig sind.
4.2 Der Besteller stellt sicher, dass die baulichen und organisatorischen Voraussetzungen (Ziff. 5) gegeben sind.

5. Mitwirkungspflichten des Bestellers (Baufreiheit, Untergrund, Zugang)

Der Besteller sorgt insbesondere für: a) Baufreiheit und ungehinderten Zugang (Arbeitsflächen, Räume, Zufahrt, Parkmöglichkeit); b) rechtzeitige Information über verdeckte Leitungen, Untergrundrisiken, Altbeschichtungen, Schadstoffe/Altlasten (z. B. PCB, Asbest) sowie besondere Nutzungsanforderungen; c) funktionsfähige Infrastruktur nach Absprache (Strom, Wasser, sanitäre Nutzung, Schutz/Abdeckung von Inventar); d) Koordination mit Dritten, falls deren Leistungen Voraussetzung sind. Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Unternehmer Termine anpassen, Arbeiten unterbrechen und Mehrkosten (Wartezeiten, Umstellungen, Zusatzschutz etc.) verrechnen.

6. Zusatzleistungen / Nachträge / Regie

6.1 Vom Besteller gewünschte oder durch den Bauablauf erforderliche, in der Offerte nicht enthaltene Leistungen werden als Nachtrag oder Regie ausgeführt.
6.2 Nachträge werden nach Möglichkeit vorgängig offeriert; in dringenden Fällen dürfen sie nach Anzeige an den Besteller auch ohne separate Offerte ausgeführt werden (z. B. zur Schadensvermeidung, zur Sicherung der Ausführung).
6.3 Regiearbeiten werden gemäss vereinbarten Regietarifen bzw. branchenüblichen Ansätzen abgerechnet.

7. Preise / Kalkulationsannahmen / Behinderungen

7.1 Preise basieren auf den bei Offertstellung bekannten Informationen und auf der Annahme eines zusammenhängenden, rationellen Arbeitsablaufs.
7.2 Behinderungen/Unterbrüche (z. B. fehlende Baufreiheit, Terminverschiebungen, Koordinationsprobleme, zusätzliche Schutz-/Abdeckarbeiten, nicht geeignete Untergründe) berechtigen den Unternehmer zur Anpassung von Fristen sowie zur Verrechnung von Mehrkosten.
7.3 Kostenänderungen bei verzögertem Abruf: Wird nach Auftragserteilung/vereinbartem Start die Ausführung der Hauptarbeiten nicht innert angemessener Frist abgerufen oder verschoben, kann der Unternehmer bei nachweislich relevanten Lohn-/Materialkostenänderungen eine Preisanpassung vorschlagen.

8. Termine, Witterung, Trocknung, Unterbrüche

8.1 Termine sind, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart, Richtwerte.
8.2 Bei Witterungs- und Trocknungsbedingungen oder sonstigen Umständen, die eine fachgerechte Ausführung verunmöglichen oder nicht den Hersteller-/Systemvorgaben entsprechen, ist der Unternehmer berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder zu verschieben. Die Ausführungsfrist verlängert sich entsprechend; daraus entstehen dem Besteller grundsätzlich keine Ersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig.

9. Rechnungsstellung / Zahlung / Verzug

9.1 Der Unternehmer ist berechtigt, Akontorechnungen / Teilrechnungen nach Baufortschritt zu stellen.
9.2 Rechnungen sind innert der auf der Rechnung angegebenen Frist, ansonsten innert 30 Tagen, ohne Abzug zahlbar.
9.3 Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins gemäss OR (mindestens 5% p. a., soweit anwendbar) sowie eine angemessene Umtriebsentschädigung für Mahn-/Administrationsaufwand geschuldet.
9.4 Die Geltendmachung von Mängeln entbindet nicht von der Pflicht, unbestrittene Rechnungsbeträge fristgerecht zu bezahlen.

10. Abnahme / Prüfung / Mängel

10.1 Der Besteller prüft das Werk nach Fertigstellung/Anzeige der Vollendung und rügt Mängel innerhalb der gesetzlichen Fristen.
10.2 Für Abnahme, Mängelrechte, Rügepflichten und Verjährung gelten die Bestimmungen des OR (Art. 367 ff. OR), soweit nicht schriftlich etwas anderes (z. B. SIA-Normen) vereinbart ist.
10.3 Der Unternehmer ist – im gesetzlichen Rahmen – grundsätzlich berechtigt, gerügte Mängel zuerst durch Nachbesserung zu beheben.

11. Unterhalt / Alterung von Beschichtungen

11.1 Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Kreidungs-, Verschleiss- und Verschmutzungsprozessen (z. B. Algen/Pilze je nach Lage/Feuchte/Exposition). Dafür übernimmt der Unternehmer keine Haftung, soweit kein Ausführungs- oder Materialfehler vorliegt.
11.2 Der Besteller ist für regelmässige Kontrolle und Unterhalt verantwortlich. Allfällige Pflege-/Instandhaltungshinweise des Unternehmers oder Herstellers sind zu beachten.

12. Haftung

12.1 Die Parteien haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftungsbeschränkung gilt nur soweit gesetzlich zulässig.
12.2 Soweit zulässig, ist die Haftung des Unternehmers für indirekte Schäden (z. B. entgangener Gewinn) und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen bzw. auf den Wert der betroffenen Leistung begrenzt.
12.3 Keine Haftung besteht für Schäden an Leistungen des Unternehmers, die durch Dritte, unsachgemässe Nutzung, mangelnden Unterhalt, bauseitige Ursachen oder nachträgliche Eingriffe entstehen.

13. Offert- und Projektunterlagen / Urheber- und Nutzungsrechte

13.1 Offert- und Projektunterlagen (Leistungsbeschriebe, Skizzen, Ausmasse, Konzepte, Berechnungen) bleiben geistiges Eigentum des Unternehmers.
13.2 Ohne schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder als Grundlage zur Einholung konkurrierender Offerten verwendet werden.
13.3 Bei Zuwiderhandlung kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung für Konzept-/Ausmass-/Erstellungsaufwand verlangen.

14. Datenschutz

Der Unternehmer bearbeitet Personendaten im Rahmen der Vertragserfüllung und gemäss anwendbarem Datenschutzrecht (revDSG). Die Datenschutzerklärung wird dem Kunden auf Anfrage abgegeben bzw. auf der Unternehmenswebsite bereitgestellt.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (Salvatorische Klausel).
15.2 Anwendbar ist Schweizer Recht. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Unternehmers.

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